Konstitution

Die Konstitution des Internationalen St. Hubertus-Ordens

nach dem Beschluss vom 10. Mai 1950 (buchstabengetreue Abschrift aus dem Ordensbuch, der ältesten erhaltenen Fassung der Konstitution)

Artikel 1

Der im Jahre 1695 vom Reichsgrafen Anton Sporck gegründete St. Hubertus-Orden wird in der traditionellen Form unter Aufrechterhaltung seines ethischen Zweckes der Verfeinerung der Jagd, seiner Regeln, Sitten und Gebräuche restituiert.

Artikel 2

Bis zum Jahre 1806 galt das Heilige Römische Reich Deutscher Nation als Ordensgebiet, welches sich später auf die Länder der habsburgischen Krone beschränkte. Diesen historischen Tatsachen Rechnung tragend wird der ordentliche Sitz des restituierten St. Hubertus-Ordens in Österreich festgelegt.

Artikel 3

Mit Beschluss vom 10. Mai 1950 wird der Wirkungskreis seiner ethischen Mission unbeschränkt erweitert und sein geschichtlicher Name in die Bezeichnung "Internationaler St. Hubertus-Orden" abgeändert.

Artikel 4

Mit gleichem Beschluss wird auch der Zweck des Jagdordens dahin erweitert, dass er die strikte Aufrechterhaltung überlieferter Jagdsitten und Gebräuche, den Naturschutz in Verbindung mit der Jagd, sowie die Schaffung einer guten Kameradschaft unter den weidgerechten Jägern aus aller Welt in sein Arbeitsgebiet einschliesst.

Artikel 5

Die Form der Konvention ist die eines ritterlichen Ordens mit verschiedenen Rangabstufungen seiner Mitglieder. Sie umfassen den Grossmeister, Gross-Offiziere, Komture, Offiziere, Ritter sowie um Aufnahme werbende Junker des Internationalen Jagdordens St. Hubertus.

Artikel 6

Die Geschäfte des Ordens führen in traditioneller Anpassung an die Regeln des altehrwürdigen St. Hubertusordens die Kapitel in alter Form.

Artikel 7

Das Gründungskapitel wird wie folgt restituiert:

Grossmeister

Sieben Würdenträger

Vier Räte

Artikel 8

Durch die Erweiterung seines Wirkungskreises für seine ethische Mission ist es für den St. Hubertus-Orden notwendig geworden, auch in anderen Ländern eigene Kapitel zu gründen. Deshalb nahm das Gründungskapitel die Bezeichnung "Grosses Kapitel" an und bekannte sich zur Absicht und dem Recht, in allen Ländern ausserhalb seines angestammten Ordenssitzes Balleien unter der Leitung eines Grosspriors einzurichten. Diese Kapitel bezeichnen sich nach ihrem Mutterlande und entsenden ihre Grossprioren als Ratsherrn in das Grosse Kapitel. Ihre Tätigkeit, Rechte und Pflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln in Verbindung mit besonderen Erlassen.

Artikel 9

Alle Beschlüsse bedürfen der Sanktion durch das Grosse Kapitel.

Artikel 10

Die Zahl der Rechtsritter im Stammorden und den Balleien ist mit 12 begrenzt.

Artikel 11

Die Aufnahme von Ehrenrittern und ritterlicher Gefolgschaft ist zahlenmässig nicht beschränkt.

Artikel 12

Gewählt wird nur der Grossmeister. Die Wahl wie eine eventuelle Abberufung muss einstimmig erfolgen. Der Grossmeister hat die Würdenträger zu ernennen und abzuberufen.

Artikel 13

Würdenträger umfassen:

Kanzler und Justitiar, Grossprior, Marschalk, Herold, Zeremonienmeister, Archivar, Schatzmeister und Geheimschreiber. Die Balleien unterstehen einem Grossprior. Die Konventikel einem Prior.

Artikel 14

Der Internationale Jagdorden St. Hubertus stiftet ein Ehrenzeichen, welches unter den in besonderen Regularen niedergelegten Voraussetzungen verliehen wird. Es trägt die Ordensdevise: Deum diligite animalia diligentes!

Artikel 15

Die Verleihung des Ehrenzeichens schliesst die Ernennung zum Ehrenritter im Range der verliehenen Ordensklasse ein. Ehrenritter haben das Recht, den ihrem Range entsprechenden Kapitel Sitzungen beratend beizuwohnen, doch mangelt ihnen das Stimmrecht bei satzungsgemässen Ballotagen.

Artikel 16

Die in verschiedenen Ländern, wo der Internationale St. Hubertus-Orden sich schematischen Vereinsgesetzen unterwerfen muss, von den Behörden vorgeschriebenen Statuten sind für die interne Ordensführung ohne Gültigkeit. Dem Orden beitretende Mitglieder haben dies als Grundbedingung für Ihre Aufnahme in den Jagdorden anzuerkennen.

Artikel 17

Verstoss gegen die Ordensregeln führt zum Ausschluss aus der Konvention und zum Verlust aller innegehabten Rechte.

 

Verfassung

DAS GROSSE (INTERNATIONALE) KAPITEL

Der Grossmeister

Die Würdenträger im Range von Gross-Offizieren, die Grossprioren der Balleien im gleichen Rang, als Ratsherrn des Grossen Kapitels.

 

DIE (NATIONALEN) KAPITEL DER BALLEIEN

Der Grossprior

Die Würdenträger im Range von Komturen, die Prioren der Konventikel im gleichen Rang, als Ratsherrn der Kapitel.

 

DIE KAPITEL DER KONVENTIKEL

Der Prior

Die Würdenträger im Range von Offizieren.

 

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